ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ARTIKEL 1
Anwendbarkeit der vorliegenden Bestimmungen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote von PGE B.V. (h.o.d.n.) PowerGear Europe, im Folgenden: PGE, und für alle von PGE mit Kunden oder Auftraggebern geschlossenen Verträge,
im Folgenden: die Gegenpartei. Abweichende Bestimmungen binden PGE nur nach schriftlicher Zustimmung von PGE und nur für den Vertrag, auf den sich der Vertrag bezieht.
2. Verweise der Gegenpartei auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen werden von PGE nicht akzeptiert und von PGE ausdrücklich zurückgewiesen.
 

ARTIKEL 2
Zitate
1. Alle Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist. Wird ein unverbindliches Angebot angenommen, so hat PGE das Recht, dieses Angebot innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
2. Wurde von PGE kein Angebot abgegeben, kommt ein Vertrag erst zustande, wenn PGE diesen schriftlich bestätigt oder innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Bestellung mit der Ausführung begonnen hat.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, technische Spezifikationen und andere Daten, die in
Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, die PGE der Gegenpartei mit oder nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung mitteilt, haben den Charakter einer ungefähren Angabe.
Daraus abgeleitete Angaben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Alle Rechte an den von oder über PGE erstellten Angeboten, Berechnungen, Modellen, künstlerischen und technischen Entwürfen, Beschreibungen (technische und andere), Zeichnungen, Skizzen, Diagrammen und dergleichen stehen PGE zu.
5. Angebote, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schemata, Entwürfe und andere Dokumente, die von oder über PGE erstellt oder
die von oder über PGE erstellt oder veröffentlicht werden, bleiben unveräußerliches Eigentum von PGE und dürfen Dritten in keiner Form zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt oder ohne Genehmigung von PGE zugänglich gemacht werden.
6. Wenn die Gegenpartei dies ausdrücklich wünscht, können dem Angebot Berechnungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Entwürfe, Kalkulationen, Modelle usw. beigefügt werden, und zwar im weitesten Sinne. In diesem Fall werden die damit verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Erstattung der genannten Kosten bedeutet nicht die Übertragung von Rechten im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels.
7. Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Unterlagen müssen auf erstes Verlangen von PGE vollständig und unbeschädigt zurückgegeben werden; wird der Auftrag von der Gegenpartei nicht erteilt, müssen sie unverzüglich an PGE zurückgegeben werden.

ARTIKEL 3
Preise

1. Die von PGE angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erklärung geltenden Fabrikpreisen, Wechselkursen, Einfuhrzöllen und gleichwertigen Abgaben, Versicherungstarifen, Löhnen, Frachten, Steuern und anderen solchen Faktoren. Ändern sich einer oder mehrere der vorgenannten preisbestimmenden Faktoren nach dem Datum des Angebots, ist PGE berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise pro Stück und ohne Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich ab Lager und ausschließlich Fracht, Bearbeitungskosten und sonstiger Zuschläge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Die von der Regierung vorgeschriebenen Kosten für die Herstellerverantwortung im Rahmen eines Abfallwirtschaftsbeitrags werden von PGE an die Gegenpartei weitergegeben.

ARTIKEL 4
Zahlung

1. Jeder Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die einzuholenden Informationen die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei belegen. PGE ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine Sicherheit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung ihrer Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen. PGE ist auch jederzeit berechtigt, nur gegen Barzahlung, Vorauszahlung oder Nachnahme zu liefern.
2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ist die Gegenpartei verpflichtet, die Rechnung von PGE innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf eine von PGE anzugebende Weise in der Währung zu bezahlen, in der die Rechnung ausgestellt wurde.
3. Eine Nachlässigkeit der Gegenpartei beim Kauf von Waren und/oder wenn sie PGE nicht die Möglichkeit gibt, die vereinbarten Arbeiten auszuführen, hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht der Gegenpartei.
4. Im Falle von Teillieferungen ist PGE nicht verpflichtet, weitere Lieferungen vorzunehmen, bevor die Rechnungen für frühere Teillieferungen beglichen sind, unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Absätzen dieses Artikels.
5. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen am Fälligkeitstag nicht nachgekommen ist, befindet sie sich in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall haftet die Gegenpartei für alle von PGE erlittenen und noch zu erleidenden Schäden.
6. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet die Gegenpartei ohne Mahnung oder Inverzugsetzung Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzüglich 3 % auf den unbezahlten Teil der Hauptsumme.
7. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden nach dem Inkassotarif gemäß dem Berechnungsschema für Anwaltsrechnungen berechnet.

ARTIKEL 5
Lieferfrist

1. Vereinbarte Lieferzeiten können niemals als Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei nicht fristgerechter Lieferung muss die Gegenpartei PGE schriftlich in Verzug setzen und PGE eine angemessene Frist einräumen, um ihre Verpflichtungen noch zu erfüllen.
2. PGE ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen zu liefern, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels. Wenn Waren in Teilen geliefert werden, ist PGE berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
3. Bleibt die Gegenpartei nach einer Mahnung mit der Abnahme in Verzug, kann PGE beschließen, zu einem von PGE zu bestimmenden Zeitpunkt zu liefern oder den Vertrag oder den nicht ausgeführten Teil des Vertrags ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung für aufgelöst zu erklären, unbeschadet des Rechts von PGE auf Schadenersatz.

ARTIKEL 6
Nicht zurechenbare Mängel (höhere Gewalt)

1. Als höhere Gewalt gilt jeder von PGE nicht zu vertretende Umstand, der die normale Ausführung des Vertrags verhindert. Als solche Umstände, die zu höherer Gewalt führen, gelten auf jeden Fall die Nichtbelieferung durch die Lieferanten von PGE aus welchem Grund auch immer, Streiks, Aussperrungen, Störungen der Energieversorgung, Verkehrsstörungen, Maschinenausfälle, behördliche Maßnahmen sowie deren Folgen, Verlust oder Beschädigung beim Transport usw.
2. Im Falle einer Behinderung der Vertragsausführung durch höhere Gewalt auf Seiten von PGE ist PGE berechtigt, ohne gerichtliche Intervention entweder die Ausführung des Vertrages für maximal sechs Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass PGE zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet wäre. Während der Aussetzung ist PGE befugt und nach deren Ablauf verpflichtet, sich für die Durchführung oder für die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags zu entscheiden.

ARTIKEL 7
Risikoübergang

1. Die Gegenpartei trägt die Gefahr für die von ihr bestellten Waren ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Lager von PGE oder - bei Lieferung oder Bereitstellung aus Lagern Dritter - dieser Dritten verlassen haben.
Dritten. Darüber hinaus werden die Waren auch auf Risiko der Gegenpartei be- und entladen.

ARTIKEL 8
Auflösung

1. Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der dazu berechtigten Person. Bevor die Gegenpartei eine schriftliche Auflösungserklärung an PGE sendet, wird die Gegenpartei PGE stets zuerst schriftlich in Verzug setzen und ihr eine angemessene Frist einräumen, um ihre Verpflichtungen noch zu erfüllen oder Mängel zu beheben, wobei die Gegenpartei diese Mängel genau und schriftlich melden muss.
2. Die Gegenpartei hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder ihre Verpflichtungen auszusetzen
Verpflichtungen auszusetzen, wenn sie selbst bereits mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug ist.
3. Wenn PGE der Auflösung zustimmt, ohne dass ein Verzug ihrerseits vorliegt, hat sie stets Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden, wie Kosten und entgangener Gewinn. Dieser finanzielle Schaden wird auf mindestens 30 % des Preises (ohne MwSt.) festgesetzt, den die Gegenpartei während der Ausführung des Vertrags an PGE hätte zahlen müssen.
4. Im Falle einer teilweisen Auflösung kann die Gegenpartei keine Annullierung der von PGE bereits erbrachten Leistungen verlangen, und PGE hat vollen Anspruch auf die Bezahlung der von ihr bereits erbrachten Leistungen.

ARTIKEL 9
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

1. PGE behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten oder zu liefernden Waren vor, solange die
Forderungen bezüglich der von PGE an die Gegenpartei aufgrund eines Vertrags gelieferten oder zu liefernden Sachen oder aufgrund eines solchen Vertrags zugunsten der Gegenpartei erbrachten oder zu liefernden Leistungen sowie Forderungen aufgrund der Nichterfüllung eines solchen Vertrags von der Gegenpartei nicht an PGE bezahlt worden sind.
2. Wenn die Gegenpartei irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag in Bezug auf verkaufte Waren oder zu verrichtende Arbeiten gegenüber PGE nicht erfüllt, ist PGE berechtigt, die Waren, sowohl die ursprünglich gelieferten als auch die neu geformten Waren, zurückzunehmen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Gegenpartei ermächtigt PGE, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.
3. Sobald die Gegenpartei alle ihre Zahlungsverpflichtungen aus diesem und ähnlichen Verträgen erfüllt hat
3. Sobald die Gegenpartei alle ihre Zahlungsverpflichtungen aus diesem und ähnlichen Verträgen erfüllt hat, überträgt PGE der Gegenpartei das Eigentum an den gelieferten Gütern, die dem Pfandrecht von PGE unterliegen, zugunsten anderer Forderungen, die PGE gegenüber der Gegenpartei hat. Auf erstes Ersuchen von PGE wird die Gegenpartei bei den in diesem Zusammenhang gewünschten Handlungen mitwirken.

ARTIKEL 10
Wiederverkauf und Rückverfolgung

1. Solange die gelieferte Ware noch nicht vollständig bezahlt ist, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die Ware weiterzuverkaufen, zu liefern, zu verpfänden oder unter welchem Rechtstitel auch immer auf eine andere Partei zu übertragen, unabhängig davon, ob sie in Gebrauch ist oder nicht. oder zur Verfügung zu stellen.
2. Die Gegenpartei ist auch nicht berechtigt, die gelieferten Waren, solange sie noch nicht vollständig bezahlt sind, so zu platzieren, dass sie ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren.

ARTIKEL 11
Sanktionsklausel und Kontrolle

1. Die Gegenpartei, die gegen die Bestimmungen von Artikel 10 verstößt, verwirkt für jede Handlung, die unter eines der dort genannten Verbote fällt, ein Bußgeld zu Gunsten von PGE. Die Geldbuße beträgt das Doppelte des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 5.000 EUR pro Transaktion.
2. PGE ist berechtigt, die Bücher der Gegenpartei durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 10 kontrollieren zu können.

ARTIKEL 12
Bürgschaft

1. PGE übernimmt keinerlei Haftung für gelieferte Waren oder Teile davon, abgesehen von der Haftung, die PGE für die betreffende Ware und/oder den betreffenden Teil vom Lieferanten dieser Ware oder dieses Teils gewährt wird.
2. PGE garantiert die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Arbeiten.
3. Die Garantie von PGE erlischt, wenn ein Mangel an der Sache oder einem Teil davon die Folge von unsachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung, Wartung oder sonstiger Nachlässigkeit seitens der Gegenpartei ist oder wenn Arbeiten an der Sache oder Änderungen an der Sache von einer anderen Person als PGE ohne deren Genehmigung oder Anweisung vorgenommen wurden.
4. Die Kosten für die Feststellung und Behebung von Mängeln, die nicht unter die Garantie von PGE gemäß dieser Bestimmung fallen, werden der Gegenpartei zu den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 13
Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter

1. Erfolgt die Ausführung eines Vertrags unter Verwendung von Zeichnungen, Daten oder Ratschlägen, die die Gegenpartei PGE zur Verfügung gestellt hat, und werden dadurch geistige Eigentumsrechte (einschließlich Urheber-, Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und/oder andere Rechte) Dritter verletzt, ist die Gegenpartei verpflichtet, PGE von allen Ansprüchen freizustellen, die sie infolgedessen gegenüber PGE geltend machen kann.
2. Wenn ein Dritter gegen die Herstellung und/oder Lieferung Einspruch erhebt unter Berufung auf ein angebliches
Recht im Sinne von Artikel 13.1 beanstandet, ist PGE berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung aus diesem Grund unverzüglich einzustellen und die Erstattung der
PGE ist aus diesem Grund berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung sofort einzustellen und die Erstattung der entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche von PGE gegenüber der Gegenpartei.

ARTIKEL 14
Beanstandungen

1. Sobald die Waren bei der Gegenpartei eingegangen sind, hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die Waren in jeder Hinsicht in Ordnung sind und/oder ob sie der erteilten Bestellung entsprechen.
2. Reklamationen bezüglich der Lieferung von Waren, der Ausführung von Arbeiten/Reparaturen oder des
2. Reklamationen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Arbeiten/Reparaturen oder die Höhe der Rechnung betreffen, sind PGE innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Waren oder der Ausführung von Arbeiten/Reparaturen bzw. nach Erhalt der Rechnungen schriftlich mitzuteilen, wobei der Sachverhalt, auf den sich die Reklamation bezieht, genau anzugeben ist.
3. Unter angemessener Frist ist eine Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Durchführung der Arbeiten/Reparaturen oder nach Erhalt der Rechnungen zu verstehen.
4. Das Recht auf Reklamation erlischt, wenn die Gegenpartei nicht innerhalb der oben genannten Frist reklamiert hat und/oder
4. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn die Gegenpartei nicht innerhalb der vorgenannten Frist reklamiert hat und/oder wenn die Gegenpartei PGE keine Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beheben.
5. Reklamationen, darunter auch Reklamationen in Bezug auf die Garantieverpflichtungen, berechtigen die Gegenpartei niemals dazu, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber PGE auszusetzen.

ARTIKEL 15
Haftung

1. PGE haftet nur für direkte Schäden der Gegenpartei, die die unmittelbare und ausschließliche Folge des Verschuldens von PGE sind, mit der Maßgabe, dass nur Schäden, gegen die PGE versichert ist, ersatzfähig sind.
2. PGE haftet nicht für indirekte Schäden (einschließlich Betriebs- und/oder Stagnationsschäden)
Schäden), gleich aus welchem Grund.
3. Sollte PGE ungeachtet des in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Haftungsausschlusses
für indirekte Schäden haftet, so ist diese Haftung in jedem Fall auf einen Höchstbetrag in Höhe des Nettorechnungsbetrags für die von PGE gelieferten Waren oder ausgeführten Arbeiten begrenzt. Unter Nettorechnungsbetrag ist ausschließlich der Nettorechnungsbetrag der von PGE gelieferten Waren oder der von PGE ausgeführten Arbeiten zu verstehen, für die PGE schadenersatzpflichtig ist.
4. Wenn und soweit zwischen den Parteien ein Dauerleistungsvertrag geschlossen wurde, ist die Haftung von PGE, aus welchem Grund auch immer, in jedem Fall auf den im betreffenden Vertrag festgelegten Preis (ohne Mehrwertsteuer) für die von PGE während des Dreimonatszeitraums vor dem Verzug von PGE erbrachten Leistungen beschränkt.
5. PGE haftet nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden, auch nicht infolge von
deren Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

ARTIKEL 16
Rechtsstreitigkeiten

1. Auf alle mit PGE geschlossenen Verträge sowie auf alle Folgeverträge zur Ausführung dieser Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus den genannten Verträgen ergeben, werden ausschließlich von dem
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus den genannten Verträgen ergeben, werden ausschließlich durch das zuständige Gericht in Breda entschieden, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Gerichte für vorläufige, vorsorgliche oder vollstreckbare Maßnahmen, es sei denn, die andere Partei entscheidet sich innerhalb eines Monats, nachdem PGE sich schriftlich auf diese Bestimmung berufen hat, für die Entscheidung durch ein anderes gesetzlich zuständiges Gericht.

ARTIKEL 17
Hinterlegung

Diese Bedingungen treten am 24.06.21 in Kraft und wurden bei der Industrie- und Handelskammer für West-Nordbrabant in Breda hinterlegt. Von diesem Datum an ersetzen sie alle früheren Bedingungen. 

PGE B.V. (h.o.d.n.) PowerGear Europe
Rithmeesterpark 21
4838 GZ BREDA
Die Niederlande

 

RÜCKGABE-POLITIK

LIEFERBEDINGUNGEN RÜCKGABEBEDINGUNGEN PGE BV / POWERGEAR EUROPE:


PGE B.V. / Powergear Europe kann Rücksendungen nur akzeptieren, wenn Sie im Voraus ein RMA-Dokument angefordert haben. Sie können ein Rücksendeformular telefonisch unter +31 (0) 76 3031 405 oder per E-Mail an info@powergear.eu anfordern.

Bei allen Rücksendungen berechnen wir 10 % Verwaltungs-/Rücksendekosten vom Nettobetrag, der gutgeschrieben werden soll.

Zusätzliche Richtlinien:

1. Rücksendungen werden nur bearbeitet, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach dem Lieferdatum telefonisch oder schriftlich mitgeteilt werden, es sei denn, ein Artikel weist innerhalb der Garantiezeit einen Fabrikfehler* auf.

2. Kundenspezifische Artikel und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

3. Geben Sie bei Ihrer Anfrage immer die Rechnungsnummer und den Grund für die Rücksendung an.

4. Die Rücksendekosten belaufen sich auf 10% des gutzuschreibenden Nettobetrages.

5. Wenn der Grund für die Rücksendung nachweislich auf einen Fehler von PGE zurückzuführen ist oder wenn ein Fabrikdefekt* bei der Ankunft oder innerhalb der Garantiezeit des Artikels auftritt, werden keine Rücksendekosten berechnet und auch Artikel 2 dieser Richtlinien findet keine Anwendung.

6. Die Verpackung muss original und unbeschädigt sein. Es dürfen sich keine Aufkleber oder Klebebänder darauf befinden.

7. Die Ware muss unbeschädigt zurückgeschickt werden.

8. Das ausgefüllte RMA-Formular muss zusammen mit der Rechnung für die Ware der Rücksendung beigelegt werden.

9. Die Versandkosten gehen zu Ihren Lasten, es sei denn, der Grund für die Rücksendung ist nachweislich auf einen Fehler von PGE zurückzuführen oder hat einen Fabrikdefekt* bei Ankunft oder innerhalb der Garantiezeit des Artikels.

Ohne RMA-Formular und Rechnung für die Ware kann Ihre Rückgabeanfrage / Rücksendung nicht bearbeitet werden. * Unter einem Fabrikationsfehler ist nur ein Mangel zu verstehen, der aufgrund eines Produktionsfehlers, bei normalem vorgeschriebenem Gebrauch des Artikels, entstanden ist. Ausdrücklich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind; Sturz- und Schlagschäden; Feuchtigkeitsschäden; und wenn an dem Artikel Änderungen vorgenommen wurden, durch die die mechanischen oder technischen Spezifikationen von den ursprünglichen Produkteigenschaften abweichen. Sie können uns über die E-Mail-Adresse info@powergear.eu oder über die Telefonnummer +31 (0) 76 3031 405 erreichen.